LSG Bayern - Urteil vom 13.05.2014
L 2 U 308/09
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 09.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 308/05

LSG Bayern - Urteil vom 13.05.2014 (L 2 U 308/09) - DRsp Nr. 2014/13956

LSG Bayern, Urteil vom 13.05.2014 - Aktenzeichen L 2 U 308/09

DRsp Nr. 2014/13956

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 9. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob es sich bei dem Ereignis vom 13. September 2004 um einen bei der Beklagten und Berufungsklägerin versicherten Arbeitsunfall im Sinne eines Wegeunfalls handelt.

Der 1949 geborene und am 28. August 2008 verstorbene Versicherte R. A. war zum Unfallzeitpunkt jugoslawischer Staatsangehöriger. Er hatte eine Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland und für die Tschechische Republik. Er war mit der jetzigen Klägerin verheiratet, beide lebten jedoch getrennt. Eine Scheidung ist nicht dokumentiert.

Der Versicherte war als Schweißer bei der Fa. S. GmbH, A-Stadt, beschäftigt. Nach der Unfallanzeige der Arbeitgeberin vom 9. November 2004 war dieser am

13. September 2004 von B-Stadt kommend auf dem Weg zur Arbeit. Er erlitt gegen 5.00 Uhr auf der Autobahn D-Stadt - K-Stadt einen schweren Verkehrsunfall. Dabei zog er sich eine schwere Hirn- und Kleinhirnverletzung zu. Dem Versicherten wurde mit Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt ein Betreuer zugeteilt (Berufsbetreuer H.). Nach dem psychiatrischen Gutachten des

Dr. V. für das Amtsgericht B-Stadt vom 3. März 2005 war der Versicherte nicht mehr denk- und handlungsfähig.