LSG Bayern - Urteil vom 13.03.2013
L 2 U 576/11
Fundstellen:
NZS 2013, 511
Vorinstanzen:
SG München, vom 21.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 5076/09

LSG Bayern - Urteil vom 13.03.2013 (L 2 U 576/11) - DRsp Nr. 2013/14387

LSG Bayern, Urteil vom 13.03.2013 - Aktenzeichen L 2 U 576/11

DRsp Nr. 2013/14387

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. Oktober 2011 aufgehoben.

II.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22. August 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2009 verurteilt, festzustellen, dass der Unfall des Klägers vom 21. September 2006 ein Arbeitsunfall war.

III.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist streitig, ob ein am 21.09.2006 vom Kläger erlittener Verkehrsunfall auf der Fahrt zu einem Architekten im Zusammenhang mit einem der Imkerei dienenden Bauvorhaben als Arbeitsunfall im Sinne des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) anzuerkennen ist.

Zur Stellung des Klägers im Betrieb: