LSG Bayern - Urteil vom 13.01.2009
L 5 KR 102/06
Vorinstanzen:
SG München, vom 07.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 KR 641/05

LSG Bayern - Urteil vom 13.01.2009 (L 5 KR 102/06) - DRsp Nr. 2009/14167

LSG Bayern, Urteil vom 13.01.2009 - Aktenzeichen L 5 KR 102/06

DRsp Nr. 2009/14167

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 7. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten für die nicht verschreibungspflichtigen Medikamente Linola Fett N Ölbad, Dermatop Basiscreme, Dermatop Basissalbe und Excipial U Lipolotio mit Urea.

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 19. Oktober 2004 die Kostenübernahme für die Standardtherapie der teils apothekenpflichtigen aber nicht verschreibungspflichtigen genannten Medikamente. Sie legte zur Begründung ein Attest des Klinikums der Universität M. vor, worin die behandelnde Ärztin Dr. R. bei der Klägerin das Vorliegen folgender Diagnosen bestätigte:

chronisch exacerbiertes atopisches Ekzem, zum Teil sekundär impetiginisiert; Rhinitis allergica bei polyvalenter Sensibilisierung; Nahrungsmittelallergie, Asthma bronchiale, Alopecia areata; rezidivierender Herpes; Acetylsalizylsäure-Unverträglichkeit; Allergie vom Soforttyp gegen Naturlatex.