I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 12. November 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).
Der 1962 geborene Kläger war seit September 1990 im Theater B-Stadt und Staatstheater am G. in C-Stadt als Gruppen- und Soloballetttänzer beschäftigt.
An 17.02.2004 leitete die Beklagte ein Verwaltungsverfahren zur Prüfung des Vorliegens einer Berufskrankheit ein.
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