I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 5. April 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Gewährung von Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I ab November 2009.
Die 1947 geborene Klägerin ist bei der Beklagten versichert. Am 10. Juni 2008 hatte das Klinikum A-Stadt Antrag auf Pflegeleistungen gestellt. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) hatte in einer gutachterlichen Stellungnahme vom 11. Juni 2008 empfohlen, bis zum Vorliegen einer Nachbegutachtung in sechs bis acht Wochen Leistungen der Pflegestufe I zu gewähren. Pflegebegründende Diagnose seien die Folgen einer cerebrovaskulären Krankheit nach Thrombose und Zustand nach Wirbelermüdungsbruch im Lumbalbereich. Die Beklagte hatte daraufhin mit vorläufigem Bescheid vom 12. Juni 2008 Leistungen der Pflegestufe I bewilligt.
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