LSG Bayern - Urteil vom 12.10.2011
L 13 R 750/10
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 10.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 410/09

LSG Bayern - Urteil vom 12.10.2011 (L 13 R 750/10) - DRsp Nr. 2011/22209

LSG Bayern, Urteil vom 12.10.2011 - Aktenzeichen L 13 R 750/10

DRsp Nr. 2011/22209

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 10. August 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1953 geborene Kläger war nach seinen Angaben von 1967 bis 1971 als Fabrikarbeiter, von 1971 bis 1975 als Holzhauer und von 1975 bis 1995 als Bauarbeiter/Maschinist tätig. Bis April 1995 war er arbeitslos beim Arbeitsamt gemeldet. Danach war er mit einem eigenen Baggerbetrieb bis zum 01.04.2000 selbständig. Ab 01.01.1996 hat der Kläger freiwillige Beiträge gezahlt. Im November 1999 wurde der Kläger wegen Kniegelenksbeschwerden aufgrund einer Pangonarthrose arbeitsunfähig und hat zunächst bis Juni 2001 Krankengeld bezogen. Ab 2005 hat er vorübergehend Arbeitslosengeld II bezogen.

Am 13.12.1999 wurde dem Kläger eine Kniegelenksendoprothese rechts eingesetzt. Im Anschluss daran befand sich der Kläger vom 03.01. bis 14.02.2000 auf Rehabilitation in der B. Klinik. Nach der Einschätzung im Entlassungsbericht konnte der Kläger die Tätigkeit als Baggerfahrer nach Abschluss der Rekonvaleszenz nur noch halb- bis untervollschichtig ausüben. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei er für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig einsetzbar.