I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11. August 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1976 geborene Kläger hat nach seinen eigenen Angaben von September 1992 bis Februar 1996 eine Lehre zum Gas- und Wasserinstallateur absolviert. Im Anschluss daran war er bis Mai 2003 als Zugführer/Zugbegleiter und zuletzt von 2006 bis Juni 2007 als Wärmepumpenlöter versicherungspflichtig beschäftigt. Seit 1. Juli 2007 ist der Kläger arbeitslos bzw. arbeitsunfähig.
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