LSG Bayern - Urteil vom 12.08.2013
L 7 AS 589/11
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 01.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 135/10

LSG Bayern - Urteil vom 12.08.2013 (L 7 AS 589/11) - DRsp Nr. 2013/21808

LSG Bayern, Urteil vom 12.08.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 589/11

DRsp Nr. 2013/21808

Tenor

I.

Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 1. April 2011, S 8 AS 135/10, und der Bescheid vom 12.02.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.01.2010 abgeändert und der Beklagte verurteilt, der Klägerin

für April 2008 zusätzlich 90,47 EUR,

für Mai und Juni 2008 jeweils zusätzlich 99,34 EUR,

für Juli 2008 zusätzlich 99,27 und

für August, September und Oktober 2008 jeweils zusätzlich 22,70 EUR zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte hat sechs Zehntel der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt höheres Arbeitslosengeld II für die Zeit von 14.04.2008 bis 31.10.2008.

Die 1964 geborene Klägerin bezieht mit kurzer Unterbrechung seit 01.01.2005 Arbeitslosengeld II vom Beklagten. Davor bezog sie Arbeitslosenhilfe und Wohngeld.

Die Klägerin bewohnt seit 1998 eine Mietwohnung vom Baujahr 1962 mit drei Zimmern plus Küche und 79,5 qm Wohnfläche in A-Stadt. Bis 01.07.2007 wohnte dort auch die 1987 geborene Tochter der Klägerin. Die Klägerin bezahlte für die Wohnung zunächst 357,90 EUR, darin enthalten eine gleichbleibende Grundmiete von 322,11 EUR (gleich 630 Deutsche Mark) und 35,79 EUR für kalte Nebenkosten.