Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 16. Januar 2013, Az. S
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der 1966 geborene Kläger bezieht laufend Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Er strengte in diesem Zusammenhang diverse Klagen an.
Mit Bescheid 04.01.2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit von 01.02.2013 bis 31.07.2013 Leistungen von monatlich jeweils 682,- Euro. Für den Regelbedarf wurden dabei 382,- Euro angesetzt, für die Kosten von Unterkunft und Heizung 300,- Euro.
Der Kläger erhob am 10.01.2013 mit Telefax zum Sozialgericht ausdrücklich Widerspruch und Klage gegen den Bescheid vom 04.01.2013. Für den 16.01.2013 waren mehrere anderen Klagen zwischen den Beteiligten zur Sitzung geladen.
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