I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.06.2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Erteilung einer Auflistung, welche Leistungen der Beklagte erbracht hat.
Der 1960 geborene Kläger bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten.
Mit Schreiben vom 03.12.2009, das beim Sozialgericht Nürnberg (
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