LSG Bayern - Urteil vom 12.07.2011
L 11 AS 658/10
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 22.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 171/10

LSG Bayern - Urteil vom 12.07.2011 (L 11 AS 658/10) - DRsp Nr. 2011/20149

LSG Bayern, Urteil vom 12.07.2011 - Aktenzeichen L 11 AS 658/10

DRsp Nr. 2011/20149

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.06.2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Erteilung einer Auflistung, welche Leistungen der Beklagte erbracht hat.

Der 1960 geborene Kläger bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten.

Mit Schreiben vom 03.12.2009, das beim Sozialgericht Nürnberg (SG) am 11.12.2009 einging, hat der Kläger Klage erhoben (Az S 5 AS 1708/09) und die Verurteilung des Beklagten zur Erteilung einer Abrechnung/Aufstellung begehrt, welche Leistungen unter welcher Rechtsgrundlage an den Kläger und andere geleistet worden seien, jeweils mit Nennung der Überweisungsdaten mit Kontoverbindungen. Bereits mehrfach habe er sich diesbezüglich an den Beklagten gewandt, zuletzt mit einem am 29.06.2009 beim Beklagten eingegangenem Schreiben. Der Beklagte habe rechtswidrig die Leistungen gekürzt. Diese Klage hat das SG mit Urteil vom 09.02.2010 abgewiesen; der Kläger hat dagegen beim Bayer. Landessozialgericht Berufung eingelegt (Az L 11 AS 333/10).