I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.06.2010 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Nürnberg zurückverwiesen.
II. Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des Sozialgerichts Nürnberg vorbehalten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung.
Der 1960 geborene Kläger bezieht seit 01.01.2005 Alg II vom Beklagten. Mit Bescheid vom 29.10.2009 bewilligte der Beklagte Alg II für die Zeit 01.11.2009 bis 30.04.20010 in Höhe von monatlich 607,05 EUR (359 EUR Regelleistung zzgl 248,05 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung). Den Widerspruch dagegen, mit dem der Kläger ua eine Regelleistung von 677,45 EUR und Kosten der Unterkunft iHv 300,05 EUR begehrte, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2009 zurück. Die dagegen gerichtete Klage, mit der der Kläger zuletzt nur noch eine höhere Regelleistung begehrt hat, hat das Sozialgericht Nürnberg (
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