LSG Bayern - Urteil vom 12.07.2011
L 11 AS 343/08
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 27.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 367/08

LSG Bayern - Urteil vom 12.07.2011 (L 11 AS 343/08) - DRsp Nr. 2011/20145

LSG Bayern, Urteil vom 12.07.2011 - Aktenzeichen L 11 AS 343/08

DRsp Nr. 2011/20145

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.05.2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig sind die Pflichtversicherung des Klägers bei der AOK Mittelfranken und die Weitergabe von Daten.

Der 1960 geborene Kläger bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten, zuletzt mit Bescheid vom 16.03.2007 für die Zeit vom 01.05.2007 bis 31.10.2007.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Er begehre eine Abänderung dahingehend, dass der AOK Mittelfranken keine Daten mitgeteilt würden und kein Versicherungsverhältnis Bestandteil des Bescheides und der damit zusammenhängender Leistungen werde. Daneben beantragte er eine schriftliche Mitteilung über Umstände der personenbezogenen Datenweitergabe insbesondere im Hinblick auf Art, Umfang, Zeitpunkt, verwendeter Geräte und beteiligter Personen sowie die Unterlassung der Datenübermittlung.

Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.2008 zurück. Die Versicherungspflichtigkeit während SGB II-Bezuges ergebe sich aus § 5 Abs 1 Nr 2a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).