LSG Bayern - Urteil vom 12.07.2011
L 11 AS 334/10
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 09.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 1773/09

LSG Bayern - Urteil vom 12.07.2011 (L 11 AS 334/10) - DRsp Nr. 2011/20144

LSG Bayern, Urteil vom 12.07.2011 - Aktenzeichen L 11 AS 334/10

DRsp Nr. 2011/20144

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.02.2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist zuletzt die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Hinblick auf die Regelleistung.

Der 1960 geborene Kläger bezieht seit 01.01.2005 Alg II vom Beklagten. Mit Bescheid vom 29.10.2009 bewilligte der Beklagte Alg II für die Zeit 01.11.2009 bis 30.04.2010 in Höhe von monatlich 607,05 EUR (359 EUR Regelleistung zzgl 248,05 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung).

Gegen den Bewilligungsbescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Ihm seien eine Regelleistung von 677,45 EUR und Kosten der Unterkunft iHv 300,05 EUR zu bewilligen. Zudem sollten die Leistungen ohne Versicherung bei der Krankenkasse, dem Rentenversicherungsträger etc und ohne die damit verbundene Datenweitergabe gewährt werden.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2009 zurückgewiesen. Es sei die gesetzlich vorgegebene Regelleistung gewährt worden. Die Versicherungspflicht ergebe sich aus dem Gesetz, ebenso wie die Pflicht zur Datenübermittlung.