LSG Bayern - Urteil vom 12.07.2011
L 11 AS 333/10
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 09.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 1708/09

LSG Bayern - Urteil vom 12.07.2011 (L 11 AS 333/10) - DRsp Nr. 2011/20143

LSG Bayern, Urteil vom 12.07.2011 - Aktenzeichen L 11 AS 333/10

DRsp Nr. 2011/20143

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.02.2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Erteilung einer Abrechnung/Auflistung, welche Leistungen der Beklagte erbracht hat.

Der 1960 geborene Kläger bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten.

Mit Schreiben vom 03.12.2009, das beim Sozialgericht Nürnberg (SG) am 11.12.2009 einging, hat der Kläger Klage erhoben und die Verurteilung des Beklagten zur Erteilung einer Abrechnung/Aufstellung begehrt, welche Leistungen unter welcher Rechtsgrundlage an ihn und andere Personen geleistet worden seien, jeweils mit Nennung der Überweisungsdaten mit Kontoverbindungen. Bereits mehrfach habe er sich diesbezüglich an den Beklagten gewandt, zuletzt mit einem am 29.06.2009 beim Beklagten eingegangenem Schreiben. Er benötige die Unterlagen für verschiedene Gerichtsverfahren. Im Januar und Februar 2005 habe es Störungen im Zahlungsverkehr gegeben. Der Beklagte habe rechtswidrig die Leistungen gekürzt.