Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 05.04.2011 und der Bescheid der Beklagten vom 12.02.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2009 aufgehoben und festgestellt, dass das Ereignis vom 30.09.2008 ein landwirtschaftlicher Arbeitsunfall war.
II.Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Unfall des Klägers vom 30.09.2008 im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs seiner Mutter erfolgte und damit als Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) zu qualifizieren ist, oder ob der Unfall im Rahmen des eigenwirtschaftlichen Betriebs einer Photovoltaikanlage erfolgte.
Der 1969 geborene Kläger ist selbstständiger Elektromeister und hilft gelegentlich auf dem Anwesen seiner Mutter A. mit, die als Betriebsunternehmerin mit land- und forstwirtschaftlichen Flächen Mitglied bei der Beklagten ist.
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