LSG Bayern - Urteil vom 12.06.2013
L 11 AS 232/13
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 532/09

LSG Bayern - Urteil vom 12.06.2013 (L 11 AS 232/13) - DRsp Nr. 2013/17292

LSG Bayern, Urteil vom 12.06.2013 - Aktenzeichen L 11 AS 232/13

DRsp Nr. 2013/17292

Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit L 11 AS 229/10 mit Abschluss des Vergleiches vom 29.01.2013 beendet worden ist.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 29.01.2013 beendet worden ist.

Die Kläger bezogen seit dem 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie bewohnten zunächst ab 01.05.2007 eine 65 qm große 3-Zimmer-Wohnung in der H. L. 10 in A-Stadt. Hierfür fiel eine monatliche Grundmiete iHv 370,00 EUR und monatliche Betriebskostenvorauszahlungen iHv 95,50 EUR an. Die Wohnung wurde ausschließlich mit Strom beheizt, wobei hierfür kein gesonderter Zähler vorhanden gewesen ist. Eine Zustimmung des Beklagten zum Umzug in diese Wohnung lag nicht vor.