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Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 07.12.2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Höhe des Regelbedarfs gemäß § 20 Abs 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 30.06.2011.