LSG Bayern - Urteil vom 12.05.2015
LSG Bayern L 5 KR 493/12
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 17.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 378/07

LSG Bayern - Urteil vom 12.05.2015 (LSG Bayern L 5 KR 493/12) - DRsp Nr. 2016/7443

LSG Bayern, Urteil vom 12.05.2015 - Aktenzeichen LSG Bayern L 5 KR 493/12

DRsp Nr. 2016/7443

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 17. Oktober 2012 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 8.052,95 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.05.2007 zu zahlen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert wird auf 8.052,95 Euro festgesetzt.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt als Krankenhausträger die Vergütung einer mehrwöchigen stationären Behandlung einer Versicherten der Beklagten im Jahr 2007.