LSG Bayern - Urteil vom 12.05.2011
L 19 R 864/08
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 09.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 418/07

LSG Bayern - Urteil vom 12.05.2011 (L 19 R 864/08) - DRsp Nr. 2011/15641

LSG Bayern, Urteil vom 12.05.2011 - Aktenzeichen L 19 R 864/08

DRsp Nr. 2011/15641

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 09.09.2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nach erfolgter Beitragserstattung wegen Heirat berechtigt ist.

Die 1939 geborene Klägerin beantragte bei der Beklagten am 24.03.2004 die Gewährung von Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres. Mit Rentenbescheid vom 26.03.2004 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab dem 01.07.2004 Regelaltersrente in Höhe von 98,03 EUR monatlich (zuletzt ab dem 01.07.2010 in Höhe von 102,04 EUR).