SG Würzburg, vom 06.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 149/08
LSG Bayern - Urteil vom 12.05.2011 (L 19 R 645/10) - DRsp Nr. 2011/19780
LSG Bayern, Urteil vom 12.05.2011 - Aktenzeichen L 19 R 645/10
DRsp Nr. 2011/19780
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 06.07.2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin von der Beklagten die Gewährung von Witwenrente gemäß § 46 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) verlangen kann.
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