LSG Bayern - Urteil vom 12.05.2011
L 19 R 558/06
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 1006/00

LSG Bayern - Urteil vom 12.05.2011 (L 19 R 558/06) - DRsp Nr. 2011/19779

LSG Bayern, Urteil vom 12.05.2011 - Aktenzeichen L 19 R 558/06

DRsp Nr. 2011/19779

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der 1959 geborene Kläger ist gelernter Maurer mit abgeschlossener Berufsausbildung. In diesem Beruf war er bis 02.01.1970 tätig. Danach war er bis 30.11.1991 als Fernmeldehandwerker/Fernmeldemonteur beschäftigt (Fa. B.). Er war durch betriebsinterne Lehrgänge in die Nachrichtentechnik eingearbeitet worden. Eine Umschulung zum Kommunikationselektroniker ab 18.02.1992 brach der Kläger im September 1992 ab. Ab 01.11.1992 durchlief der Kläger eine Umschulung als Stark- und Schwachstromelektriker. Der Kläger übte diese Tätigkeit bis zu einem von ihm am 03.11.1995 erlittenen Arbeitsunfall aus, bei dem sich beim Bohren in ein Betonfundament die Bohrmaschine verkantete und dem Kläger gegen die linke Hand schlug. Seit diesem Arbeitsunfall war der Kläger tatsächlich nicht mehr beschäftigt.

Der Kläger beantragte am 16.03.1999 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.04.1999 und Widerspruchsbescheid vom 24.10.2000 ab, weil weder Berufsunfähigkeit noch Erwerbsunfähigkeit vorliege. Nach den Befundunterlagen und durchgeführten chirurgischen und nervenärztlichen Untersuchungen sei die Erwerbsfähigkeit durch folgende Gesundheitsstörungen beeinträchtigt: