LSG Bayern - Urteil vom 11.08.2011
L 6 R 36/10
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 24.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 767/08

LSG Bayern - Urteil vom 11.08.2011 (L 6 R 36/10) - DRsp Nr. 2011/20182

LSG Bayern, Urteil vom 11.08.2011 - Aktenzeichen L 6 R 36/10

DRsp Nr. 2011/20182

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte der Klägerin die zur Deutschen Rentenversicherung geleisteten Arbeitnehmerbeiträge zu erstatten hat.

Die 1950 in Bosnien/Herzegowina geborene Klägerin war ausweislich des Versicherungsverlaufs vom 24.07.2008 in der Zeit vom 15.10.1969 bis 09.08.2006 mit Unterbrechungen in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Nach eigenen Angaben besitzt sie - als Staatsangehörige der Republik Bosnien/Herzegowina - in Serbien den Status "eines Ausländers mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis": Die entgegenstehende Feststellung in der Urkunde der Republik Serbien vom 27.06.2008 über ihre serbische Staatsangehörigkeit habe sie angefochten. Im Formblattantrag auf Beitragserstattung gab sie ferner an, dass sie in "N. in Bosnien/Herzegowina" wohne.