I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 19. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt eine an der Nordsee durchzuführende dermatologische Maßnahme der medizinischen Rehabilitation (Reha).
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