LSG Bayern - Urteil vom 11.03.2009
L 19 R 768/05
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 21.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 42/03

LSG Bayern - Urteil vom 11.03.2009 (L 19 R 768/05) - DRsp Nr. 2009/21993

LSG Bayern, Urteil vom 11.03.2009 - Aktenzeichen L 19 R 768/05

DRsp Nr. 2009/21993

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 21.06.2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der 1965 geborene Kläger hat nach seinen Angaben keinen Beruf erlernt. Er war von 1980 an als Porzellanarbeiter, Lagerarbeiter und zuletzt als Gemeindearbeiter (im Rahmen von AB-Maßnahmen) bis 1990 beschäftigt. Daran anschließend war er arbeitslos und abwechselnd arbeitsunfähig. Ein wiederholt gestellter Rentenantrag vom März 1998 blieb erfolglos (Urteil des Senats vom 13.06.2001 - L 19 RJ 624/99 -).

Am 13.06.2002 beantragte der Kläger erneut Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte ließ ihn durch die Sozialmedizinerin Dr.S. und den Chirurgen Dr.R. untersuchen, die zu dem Ergebnis kamen, dem Kläger seien noch körperlich leichte Tätigkeiten möglichst im Wechselrhythmus sechs Stunden täglich und mehr zumutbar. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 06.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2002 ab. Der Kläger sei nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert. Er sei auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 15.01.2003 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben.