Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit eines Rückforderungs- und Erstattungsbescheids nach §§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3, 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), über eine Rückforderung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von insgesamt 11.974,35 EUR, streitig.
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