LSG Bayern - Urteil vom 10.08.2011
L 16 AS 403/09
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 20.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 325/06

LSG Bayern - Urteil vom 10.08.2011 (L 16 AS 403/09) - DRsp Nr. 2011/18509

LSG Bayern, Urteil vom 10.08.2011 - Aktenzeichen L 16 AS 403/09

DRsp Nr. 2011/18509

I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20.11.2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 30.06.2005.

Die 1947 und 1949 geborenen Kläger bewohnten im streitgegenständlichen Zeitraum zusammen mit ihren Töchtern S. (geboren 1980) und A. (geboren 1983) eine Wohnung mit 104 m² Wohnfläche bei einer Kaltmiete von 409,03 EUR und einer Nebenkostenpauschale einschließlich Heizung und Warmwasser in Höhe von 110 EUR monatlich.

Die Tochter S. erhielt monatlich 377 EUR BAföG. Das für sie gezahlte Kindergeld in Höhe von 154 EUR monatlich wurde auf Antrag des Klägers zu 1 als Kindergeldberechtigtem (Schreiben vom 21.01.2003, Kindergeldbescheid vom 08.04.2003) von der Kindergeldkasse direkt auf das Konto der Tochter S. Nr. 514870 bei der Raiffeisenbank H. eG ausbezahlt.

Die Tochter A. bezog ein Verdienst von monatlich 1.300 EUR brutto und 973,34 EUR netto aus einer Beschäftigung bei der Firma S. GmbH.