LSG Bayern - Urteil vom 10.07.2013
L 7 AS 191/12
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 17.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 1080/11

LSG Bayern - Urteil vom 10.07.2013 (L 7 AS 191/12) - DRsp Nr. 2013/18238

LSG Bayern, Urteil vom 10.07.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 191/12

DRsp Nr. 2013/18238

Tenor

I.

Auf die Berufung werden das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 17. Januar 2012 und der Bescheid vom 10.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2011 abgeändert und der Beklagte verurteilt, dem Kläger Leistungen für einen Mehrbedarf unter Anrechung des bislang vom Beklagten gewährten und vom Sozialgericht zugesprochenen Mehrbedarfs zu gewähren und zwar

80,- Euro für Juni 2010,

100,- Euro für Juli 2010,

40,- Euro für August 2010,

60,- Euro für September 2010 und

60,- Euro für Oktober 2010.

II.

Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Zeit von 01.06.2010 bis 31.10.2010. Er macht einen Mehrbedarf aufgrund von Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts mit seiner Tochter gelten.

Der 1954 geborene Kläger bezieht seit 01.01.2005 Arbeitslosengeld II vom Beklagten. Er wohnte in der strittigen Zeit als Miteigentümer in einem Zweifamilienhaus in D ... Die im Februar 2011 erfolgte Zwangsversteigerung konnte die auf dem Haus lastenden Schulden nicht decken.