LSG Bayern - Urteil vom 10.05.2012
L 14 R 314/10
Vorinstanzen:
SG München, vom 28.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 1007/06

LSG Bayern - Urteil vom 10.05.2012 (L 14 R 314/10) - DRsp Nr. 2013/2950

LSG Bayern, Urteil vom 10.05.2012 - Aktenzeichen L 14 R 314/10

DRsp Nr. 2013/2950

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 28. Januar 2010 aufgehoben.

II.

Die Bescheide der Beklagten vom 30. Juni 2005 und 27. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2006 werden insoweit aufgehoben, als darin ab dem 1. Juli 2005 auch die Kinder- und Unterhaltsberechtigtenzulage des Europäischen Patentamts auf die Witwenrente der Klägerin angerechnet wird und die Rückforderung auf dieser Anrechnung beruht.

III.

Die der Klägerin in beiden Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten hat die Beklagte zu erstatten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Höhe der Witwenrente der Klägerin nach Anrechnung der Kinder- und Unterhaltsberechtigtenzulage des Europäischen Patentamtes (EPA).

Die im Jahr 1969 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie war mit dem 1970 geborenen rumänischen Staatsangehörigen S. A., geb. C., verheiratet, der im Mai 2001 verstorben ist. Das gemeinsame Kind F. wurde 1999 geboren. In der Folgezeit begann die Klägerin eine Laufbahn als Beamtin des Europäischen Patentamts in A-Stadt (EPA).