LSG Bayern - Urteil vom 10.03.2010
L 2 P 57/08
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 14.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 P 20/08

LSG Bayern - Urteil vom 10.03.2010 (L 2 P 57/08) - DRsp Nr. 2010/8217

LSG Bayern, Urteil vom 10.03.2010 - Aktenzeichen L 2 P 57/08

DRsp Nr. 2010/8217

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung der Klägerin als Pflegefachkraft.

Die Klägerin forderte die Beklagten mit Schreiben vom 4. Februar 2008 auf, sie als Pflegekraft im Sinne des § 71 Abs. 3 des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI) anzuerkennen und setzte den Beklagten hierfür eine Frist bis zum 11. Februar 2008. Sie besitze die im Gesetz vorgeschriebene Ausbildung und Berufserfahrung.

Mit der Klage vom 29. Februar 2008 machte die Klägerin weiterhin geltend, sie verfüge über die im SGB XI geforderte praktische Berufserfahrung. Es gehe nicht an, dass erst im Zusammenhang mit der Vergabe des Versorgungsvertrages geprüft werde, ob die Mitarbeiter die Voraussetzungen des § 71 SGB XI erfüllten.

Die Beklagte erklärte im Schreiben vom 15. April 2008, es bestehe kein Anspruch auf Anerkennung als Pflegedienstleitung. Die Voraussetzungen, die eine Pflegefachkraft zu erfüllen habe, ergäben sich allein aus dem Gesetz und seien erst zu prüfen, wenn der Abschluss eines Versorgungsvertrages begehrt werde.