LSG Bayern - Urteil vom 10.02.2011
L 14 R 784/09
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 12.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 295/09

LSG Bayern - Urteil vom 10.02.2011 (L 14 R 784/09) - DRsp Nr. 2011/15639

LSG Bayern, Urteil vom 10.02.2011 - Aktenzeichen L 14 R 784/09

DRsp Nr. 2011/15639

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 12. August 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Der im Jahr 1949 geborene Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger. Er beantragte am 13.06.2007 formlos eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei der Beklagten. Er leide seit 2005 an einer Funktionsstörung der Nieren und sei deswegen ab 2006 auf eine regelmäßige Dialyse angewiesen. Vom Versicherungsträger in Kroatien erhalte er seit 30.01.2006 eine Invalidenrente (Bl. 1 Bekl.-Akte, HR-D 207).

Der Antrag vom 13.06.2007 wurde mit Bescheid vom 19.12.2007 abgelehnt, da ausgehend vom Rentenantrag die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien. In den letzten 5 Jahren vor Antragstellung sei kein Kalendermonat mit Beitragszeiten belegt. Der letzte Pflichtbeitrag sei am 02.06.1998 zum kroatischen Versicherungsträger entrichtet worden.