LSG Bayern - Urteil vom 10.01.2013
L 20 R 1092/10
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 26.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 202/10

LSG Bayern - Urteil vom 10.01.2013 (L 20 R 1092/10) - DRsp Nr. 2013/5328

LSG Bayern, Urteil vom 10.01.2013 - Aktenzeichen L 20 R 1092/10

DRsp Nr. 2013/5328

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.10.2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin einen Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente nach dem Versicherten H.-W. A. hat.

Die 1939 geborene Klägerin war die Ehefrau des Versicherten H.-W. A., geb. 1931, verstorben zwischen dem 23.09.2009 und dem 06.10.2009. Die Ehe wurde am 09.05.1964 geschlossen, aus ihr gingen 2 Kinder hervor, nämlich der Sohn A., geb. 31.01.1965 und der Sohn A., geb. 01.04.1966. Die Ehe wurde am 04.02.1970 durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts A-Stadt geschieden (Az. 2 R 98/69). Festgestellt wurde, dass beide Parteien an der Scheidung schuld sind.

In einer am 19.01.1970 getroffenen Scheidungsvereinbarung zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann wurde u.a. geregelt, dass sich die Beteiligten darüber einig seien, dass ihre Ehe unhaltbar zerrüttet sei und auf Klage der Klägerin und Mitschuldantrag des Herrn A. aus beiderseitigem Verschulden geschieden werden solle. Beide Parteien verzichteten gegenseitig auf jeglichen Unterhalt für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft einschließlich des sog. Notbedarfs. Jede Partei nehme den Verzicht der anderen an. Die eheliche Wohnung werde Herrn A. alleine überlassen.