I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 14. März 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in A-Stadt oder in C-Stadt hat und ob dementsprechend die Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) seit dem 01.03.2010 beim Beklagten oder beim Beigeladenen liegt.
Der 1964 geborene Kläger erhielt für die Zeit vom 03.09.2008 bis zum 28.02.2010 vom Beklagten laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Zuletzt bewilligte ihm der Beklagte Leistungen mit Bescheid vom 02.09.2009 für die Zeit vom 01.09.2009 bis zum 28.02.2010 in Höhe von 892,37 EUR monatlich, bestehend aus 359 EUR Regelleistung, 453,37 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung und einem befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von 80 EUR.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|