Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. November 2007 wird zurückgewiesen.
II.Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, einschließlich der Kosten der Beigeladenen zu 1), 2), 4) und 5).
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger, ein seit 1986 in A-Stadt niedergelassener und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassener Frauenarzt, wendet sich gegen die Entziehung seiner Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung.
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