LSG Bayern - Urteil vom 09.08.2011
L 5 KR 122/11
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 31.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 114/08

LSG Bayern - Urteil vom 09.08.2011 (L 5 KR 122/11) - DRsp Nr. 2011/20174

LSG Bayern, Urteil vom 09.08.2011 - Aktenzeichen L 5 KR 122/11

DRsp Nr. 2011/20174

I. Der Antrag der Klägerin auf Ergänzung des Beschlusses vom 31.01.2011 wird abgelehnt.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine Urteilsergänzung zum Beschluss des Senats vom 31.01.2011 - L 5 KR 174/08.

1. Die 1954 geborene Klägerin siedelte im April 1988 aus Ungarn nach Deutschland aus. Sie erhielt zunächst den Vertriebenenausweis B und 1992 durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit. Nach einer Mitgliedschaft in der örtlichen AOK war die Klägerin pflichtversicherte Mitglied der Beklagten aufgrund einer Beschäftigung als Krankenschwester in einer Klinik in S. seit 15.05.1989. Krankengeld bezog die Klägerin von der Beklagten jeweils bis zur Erschöpfung der Höchstdauer bis 24.05.1995, 19.09.2000 sowie 13.11. 2003. In Bezug auf diese Krankengeldleistung begehrte die Klägerin erstmals im Verfahren vor dem Sozialgericht S. - S 7 KR 666/03 die Feststellung konkreter Krankheiten als Ursache der Arbeitsunfähigkeit. Damit ist die Klägerin erfolglos geblieben (Beschluss des Bundessozialgerichts vom 02.08.2006 - B 1 KR 36/06 B).