LSG Bayern - Urteil vom 09.06.2011
L 7 AS 34/09
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 23.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 125/07

LSG Bayern - Urteil vom 09.06.2011 (L 7 AS 34/09) - DRsp Nr. 2011/15620

LSG Bayern, Urteil vom 09.06.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 34/09

DRsp Nr. 2011/15620

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 23. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

II. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Ablehnung der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen Vermögen und Einkommen.

Der 1942 geborene Ehemann der Klägerin zu 1 stellte im November 2005 für sich und seine im März 1962 in Russland geborene Ehefrau einen Antrag auf Arbeitslosengeld II. Dabei gab er an, eine Altersrente von 963,56 Euro zu beziehen und in einem eigenen Haus in N. zu wohnen, zu dem er eine Wohnfläche von 109,41 qm, das Baujahr 1997 und einen Verkehrswert von 60.000,- Euro mitteilte. Schuldzinsen wurden nicht geltend gemacht. Der Ehemann war freiwillig krankenversichert. Der Antrag wurde wegen ausreichendem Einkommen abgelehnt (Bescheid vom 16.12.2005). Später stellte sich heraus, dass der Ehemann auch Eigentümer einer vermieteten Eigentumswohnung in A-Stadt war. Daneben war er Eigentümer eines 7-Meter-Bootes mit Kajüte, das ebenfalls nicht angegeben worden war. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Klage (S 6 AS 72/06, Fortsetzung in S 10 AS 173/06) und die Berufung (L 16 AS 139/08) blieben erfolglos.