LSG Bayern - Urteil vom 09.06.2011
L 12 EG 40/09
Vorinstanzen:
SG München, vom 15.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 EG 37/08

LSG Bayern - Urteil vom 09.06.2011 (L 12 EG 40/09) - DRsp Nr. 2011/19319

LSG Bayern, Urteil vom 09.06.2011 - Aktenzeichen L 12 EG 40/09

DRsp Nr. 2011/19319

I. Auf die Berufung des Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 15. Januar 2009 und der Bescheid des Beklagten vom 4. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2008 abgeändert und der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Elterngeld für den ersten Lebensmonat des Kindes in Höhe von weiteren EUR 754,96 zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

III. Der Beklagte hat dem Kläger 3/5 der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Elterngeldes für den ersten Lebensmonat des Kindes X., geb. 2007, streitig.

Der 1978 geborene Kläger ist Vater des Kindes X ...

Mit dem am 26.09.2007 bei dem Beklagten eingegangenen Antrag beantragte der Kläger Elterngeld für den ersten Lebensmonat sowie für den 13. Lebensmonat des Kindes X ... Er gab dabei an, selbständig tätig zu sein und legte Einnahmeübersichten für die Jahre 2005, 2006 und 2007 vor. Die Betriebsausgaben gab er geschätzt mit 25.000 EUR an. Außerdem legte er den Steuerbescheid für 2005 vor.