LSG Bayern - Urteil vom 09.04.2013
L 13 R 392/10
Vorinstanzen:
SG München, vom 22.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KN 62/08

LSG Bayern - Urteil vom 09.04.2013 (L 13 R 392/10) - DRsp Nr. 2013/16010

LSG Bayern, Urteil vom 09.04.2013 - Aktenzeichen L 13 R 392/10

DRsp Nr. 2013/16010

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 22. April 2010 wird zurückgewiesen.

II.

Der Antrag auf Festsetzung einer Geldstrafe gegenüber der Beklagtenin Höhe von 20.000,00 Euro wird als unzulässig abgelehnt.

III.

Die Klage auf abschlagsfreie Rente für Bergleute wird abgewiesen.

IV.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Bewertung von in der ehemaligen Tschechoslowakei zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Berechnung der vom Kläger bezogenen Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau.

Der 1947 geborene Kläger ist als Vertriebener anerkannt (Ausweis A) und hat seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet seit 20. April 1990. Er erlernte in der ehemaligen Tschechoslowakei vom 1. September 1962 bis 26. Juni 1965 den Beruf des Bergmanns. Vom 5. Oktober 1965 bis 10. Februar 1977 leistete er seinen Ersatzdienst als Bergmann. Im Anschluss daran absolvierte er vom 15. August 1977 bis 16. November einen dreimonatigen Kurs als Schweißer, den er mit Erfolg abschloss. Der Kläger war in Tschechien wie folgt beschäftigt:21. Februar 1977 - 31. Januar 1983: Schweißer, ZTS Martin14. März 1983 - 31. Juli 1985: Streckenarbeiter

1.August 1985 - 1. April 1990 Zugaufbereiter, Streckenarbeiter.

1. 2. 3. 4.