LSG Bayern - Urteil vom 09.02.2011
L 2 U 138/09
Vorinstanzen:
SG München, vom 13.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 311/05

LSG Bayern - Urteil vom 09.02.2011 (L 2 U 138/09) - DRsp Nr. 2011/9943

LSG Bayern, Urteil vom 09.02.2011 - Aktenzeichen L 2 U 138/09

DRsp Nr. 2011/9943

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 13. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren sowie des Beigeladenen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Arbeitsunfalls des Beigeladenen streitig.

Der Kläger und der Beigeladene sind aktive Mitglieder bei der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt. Zugleich sind sie im Feuerwehrverein H. Mitglieder.

Am 24.08.2003 fand ein vom Feuerwehrverein H. organisierter Vereinsausflug statt. Während einer Bootsfahrt auf der S. wurde der Beigeladene vom Kläger durch einen Stoß im Weichteilbereich seines Körpers verletzt. Der Kläger wollte den Beigeladenen aus Spaß ins Wasser schupsen. Bei diesem Versuch stieß er dem Beigeladenen mit dem Knie in den Unterleib. Dieser erlitt dadurch ein Hodentrauma links, das zu einer Entzündung, schließlich zur operativen Entfernung des linken Hodens führte.