LSG Bayern - Urteil vom 08.11.2011
L 5 R 858/09
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 28.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 8001/09

LSG Bayern - Urteil vom 08.11.2011 (L 5 R 858/09) - DRsp Nr. 2012/8576

LSG Bayern, Urteil vom 08.11.2011 - Aktenzeichen L 5 R 858/09

DRsp Nr. 2012/8576

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 28. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch in Berufungsinstanz.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger in seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) selbständig tätig ist oder ob er der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegt.

Der Kläger durchlief eine dreijährige Ausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton bei der Firma O. TV. Dort war er anschließend als Angestellter tätig, später auch für andere Auftraggeber in Form von freier Mitarbeit. Seit dem 23.07.2001 hat der Kläger ein Gewerbe angemeldet in der Stadt A-Stadt für seine Tätigkeit "Mediengestaltung in Bild und Ton". Als Anschrift der Betriebsstätte ist die Wohnadresse des Klägers genannt. Der Beginn der Tätigkeit ist dort zum 01.08.2001 dokumentiert.

Seit dem 15.10.2007 war der Kläger für die Beigeladene als Editor tätig. Diese forderte ihn auf, seinen sozialversicherungsrechtlichen Status bei der Beklagten überprüfen zu lassen.