Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren L 15 VK 1/13 durch Berufungsrücknahme mit Schreiben des Klägers vom 17. März 2013 erledigt ist.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Berufungsverfahren betrifft eine Angelegenheit aus dem Recht der Kriegsopferversorgung. Die Parteien streiten darüber, ob die Berufung L 15 VK 1/13 des Klägers durch Berufungsrücknahme erledigt worden ist.
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