LSG Bayern - Urteil vom 08.06.2011
L 2 U 458/10
Vorinstanzen:
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 101/10

LSG Bayern - Urteil vom 08.06.2011 (L 2 U 458/10) - DRsp Nr. 2011/15618

LSG Bayern, Urteil vom 08.06.2011 - Aktenzeichen L 2 U 458/10

DRsp Nr. 2011/15618

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf einen Widerspruchsbescheid hat.

Der Bevollmächtigte des Klägers zeigte mit Schreiben vom 05.07.2009 bei der Beklagten ein Unfallereignis vom 01.01.2005 als Arbeitsunfall an. Mit Schreiben vom 21.08.2009, 21.09.2009 sowie 19.10.2009 bat die Beklagte um Beantwortung von diversen Fragen zu diesem Ereignis. Nachdem sie keine Antwort erhalten hatte, teilte sie mit Schreiben vom 17.11.2009 mit, dass ohne Angaben die Prüfung einer Leistungspflicht nicht möglich sei, weshalb nun davon ausgegangen werden müsse, dass ein Arbeitsunfall nicht vorliege. Die Bearbeitung sei abgeschlossen.

Mit Schriftsatz vom 23.11.2009 erhob der Kläger Widerspruch gegen das Schreiben vom 17.11.2009. Gleichzeitig legte er die ausgefüllten Fragebogen vor.

Mit Schreiben vom 13.01.2010 teilte die Beklagte mit, dass ein Widerspruch gegen das informative Schreiben vom 17.11.2009 nicht möglich sei. Mit diesem Schreiben sei keine Entscheidung über die Ablehnung des Ereignisses vom 01.01.2005 als Arbeitsunfall getroffen worden. Nachdem nunmehr die Fragen beantwortet worden seien, werde das Feststellungsverfahren fortgeführt und eine Entscheidung über das Vorliegen eines Versicherungsfalls noch getroffen werden.