LSG Bayern - Urteil vom 08.05.2012
L 6 R 240/10
Vorinstanzen:
SG Landshut - S 7 R 772/09 A-FdV - 22.2.2010,

LSG Bayern - Urteil vom 08.05.2012 (L 6 R 240/10) - DRsp Nr. 2012/11318

LSG Bayern, Urteil vom 08.05.2012 - Aktenzeichen L 6 R 240/10

DRsp Nr. 2012/11318

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 22. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte der Klägerin Regelaltersrente aufgrund fiktiver Ghetto-Beitragszeiten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) zu leisten hat.

Die 1926 in K./Slowakei geborene Klägerin besitzt die slowakische Staatsangehörigkeit und hält sich an ihrem Wohnsitz in der Slowakei ständig auf. Laut Bescheinigung des Zentralverbandes der Jüdischen Kultusgemeinden in der Slowakischen Sozialistischen Republik Bratislava vom 25.02.1988 war sie von Mai 1942 bis zum 28.08.1944 im "Zwangsarbeitslager für Juden von Sered" inhaftiert.

Bereits im März 1989 hatte die Klägerin zunächst formlos Rente mit der Begründung beantragt, sie beanspruche für diese Zeit "im Konzentrationslager in der CSSR" sowie für weitere sechs Monate, in denen sie sich verborgen gehalten habe, Rente aus der Rentenversicherung der Bundesrepublik. Mit Bescheid vom 04.05.1990 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rentenzahlung mit der Begründung ab, die Klägerin habe "keine in das Ausland zahlbaren Beitragszeiten zurückgelegt". Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.