LSG Bayern - Urteil vom 07.06.2011
L 6 R 945/09
Vorinstanzen:
SG München, vom 24.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 225/08

LSG Bayern - Urteil vom 07.06.2011 (L 6 R 945/09) - DRsp Nr. 2011/19802

LSG Bayern, Urteil vom 07.06.2011 - Aktenzeichen L 6 R 945/09

DRsp Nr. 2011/19802

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG München vom 24.6.2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer höheren Rente unter Berücksichtigung von der Klägerin in Rumänien zurückgelegter Beschäftigungszeiten als nachgewiesene Beitragszeiten gemäß § 15 FRG ("6/6-Anrechnung").

Die 1942 in B./Rumänien geborene Klägerin ist am 05.06.1990 aus Rumänien nach Deutschland übergesiedelt. Sie ist im Besitz des Vertriebenenausweises A und bezog ab 16.11.1989 eine Rente wegen Verlusts der Arbeitsfähigkeit zweiten Grades vom rumänischen Versicherungsträger. In dessen Bescheiden vom 28.12.1989 (Nr. 2033) und vom 21.02.1990 (Nr. 97681) waren als Beginn der Invalidität der 06.10.1989 und als zurückgelegte Gesamtbeitragszeit 15 Jahre 11 Monate und 11 Tage sowie als Zeitraum, in dem 2%-igen Beiträge zur Zusatzrente entrichtet worden waren, 14 Jahre und 4 Monate angegeben.