Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 13.11.2012 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Anerkennung des Unfalls vom 28.04.2011 als Arbeitsunfall.
Der im Juni 1975 geborene Kläger arbeitet in einem Elektronik-Fachmarkt (S.), der auch Satelliten-Anlagen verkauft. Der Kläger ist in der entsprechenden Abteilung tätig und beschäftigt sich auch in seiner Freizeit mit dieser Thematik. Der Kläger verunglückte am 28.04.2011 gegen 15:00 Uhr, als er auf dem Dach seines Nachbarn W eine Satelliten (Sat)-Antenne einrichten wollte und aus ca. 3 m Höhe abstürzte.
Laut Durchgangsarztbericht der Unfallklinik F. erlitt der Kläger hierbei eine Luxationsfraktur des rechten oberen Sprunggelenkes, eine knöcherne Absprengung der Tibiavorderkante links und rechts, eine Fraktur des Tuber calcanii links, einen knöchernen Ausriss des vorderen Syndesmosenbandes aus der Tibia rechts, eine rosteochondrale Abscherverletzung der lateralen Taluskante mit Abscherung der gesamten Knorpeloberfläche der lateralen Talusschulter, eine Schädelprellung und eine Rippenprellung.
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