LSG Bayern - Urteil vom 07.03.2013
L 18 U 385/10
Fundstellen:
FamRZ 2013, 2014
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 05.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 202/07

LSG Bayern - Urteil vom 07.03.2013 (L 18 U 385/10) - DRsp Nr. 2013/7977

LSG Bayern, Urteil vom 07.03.2013 - Aktenzeichen L 18 U 385/10

DRsp Nr. 2013/7977

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.05.2010 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Witwenrente.

Die im Jahre 1961 geborene Klägerin ist Witwe des im Jahre 1959 geborenen und am 17.07.2006 verstorbenen M. H. (Versicherter; im Folgenden V genannt). Die Klägerin und V lebten seit August 2002 in einer Liebesbeziehung, ab 01.08.2005 auch zusammen in einem gemeinsamen Haushalt.

Im Dezember 2005 wurde bei V eine Krebserkrankung der Nasennebenhöhlen diagnostiziert. Diese wurde noch im Dezember 2005 als Berufskrankheit nach Nr. 4203 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BK 4203) bei der Beklagten ärztlich angezeigt. Nach Diagnosestellung und umfangreicher Operation am 15.12.2005 befand sich V im Anschluss daran bis zu seinem Ableben die meiste Zeit in stationärer Behandlung. Er unterzog sich hierbei u.a. einer Radio- und einer Chemotherapie. Am 30.06.2006 ließ sich V von der stationären Behandlung beurlauben und heiratete an diesem Tag die Klägerin. Am 17.07.2006 verstarb V.