Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 6. Oktober 2008 abgeändert und unter Abänderung der Kostenfestsetzung der Kostenbeamtin vom 8. September 2008 für das Verfahren S 14 AS 541/08 unter Zuerkennung einer Terminsgebühr von 110,00 EUR sowie einer Einigungsgebühr von 110,00 EUR der zu erstattende Betrag auf 583,10 EUR - abzüglich eventuell bereits geleisteter Vorschüsse - festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
I. Am 21.04.2008 erhob R. R. (R), vertreten durch den Beschwerdeführer (Bf), in einer Angelegenheit nach dem SGB II Klage beim Sozialgericht Bayreuth (S 14 AS 541/08). Der Streitgegenstand betraf eine Leistungsabsenkung nach § 31 SGB II. Gleichzeitig mit der Klageerhebung beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung des Bf. Mit Beschluss vom 21.05.2008 entsprach das Sozialgericht diesem Antrag.
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