LSG Bayern - Urteil vom 06.07.2011
L 2 U 88/10
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 29.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 80/07

LSG Bayern - Urteil vom 06.07.2011 (L 2 U 88/10) - DRsp Nr. 2011/20140

LSG Bayern, Urteil vom 06.07.2011 - Aktenzeichen L 2 U 88/10

DRsp Nr. 2011/20140

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 29. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1962 geborene Kläger erlitt am 30.04.1994 bei seiner Tätigkeit als Feuerwehrmann bei der US-Armee in V. einen Arbeitsunfall. Der Feuerwehrpanzer, in dem sich der Kläger mit einem weiteren Feuerwehrmann befand, war nach dem Durchbrechen eines Erdwalls abgekippt und hart am Boden aufgetroffen. Röntgenologisch wurde eine Brustwirbelkörper (BWK) 11- und 12-Fraktur mit Höhenminderung der Vorderkante des BWK 12 festgestellt.

Am 07.08.1995 erstellte die Unfallklinik M. ein neurologisches Gutachten. Auf nervenärztlichem Fachgebiet seien keine Unfallfolgen festzustellen, insbesondere keine begleitende Verletzung der Strukturen des Spinalkanals. Die MdE wurde mit 0 v. H. eingeschätzt. Chirurgisch wurden im Gutachten der Unfallklinik M. vom 11.09.1995 knöchern fest verheilte Brüche im Bereich von BWK 11 und 12 diagnostiziert. Im BWK 12 sei eine geringe Höhenminderung im Vorderkantenbereich gegeben. Im radiologischen Gutachten vom 08.08.1995 wurden keine Zeichen eines posttraumatischen Bandscheibenvorfalls festgestellt. Es finde sich keine Gefügeverschiebung oder Achsdeviation.