LSG Bayern - Urteil vom 06.07.2011
L 2 U 546/09
Vorinstanzen:
SG München, vom 08.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 91/05

LSG Bayern - Urteil vom 06.07.2011 (L 2 U 546/09) - DRsp Nr. 2011/20139

LSG Bayern, Urteil vom 06.07.2011 - Aktenzeichen L 2 U 546/09

DRsp Nr. 2011/20139

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 8. September 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer Berufskrankheit.

Mit Schreiben vom 24.05.1994 zeigte die Hautärztin und Allergologin Dr.J., T., der Beklagten an, dass bei der Klägerin gesundheitliche Probleme infolge von Gelenk- und Muskelschmerzen sowie Schwindel, Sehstörungen und Lymphknotenschwellungen aufgetreten seien, die möglicherweise auf eine toxische Belastung gegenüber den Stoffen Pentachlorphenol, Lindan und Formaldehyd am Arbeitsplatz der Klägerin zurückzuführen seien. Diese sei als Verwaltungsangestellte des Landratsamtes B. tätig. Der Beklagte führte daraufhin ein Feststellungsverfahren durch.