Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 16. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf höhere Verletztenrente als nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v. H. wegen Verschlimmerung der Folgen des Arbeitsunfalls vom 01.01.1983 hat, insbesondere wegen Verschlechterung der psychischen Beschwerden aufgrund Tinnitus.
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