LSG Bayern - Urteil vom 06.02.2013
L 2 U 258/11
Vorinstanzen:
SG München, vom 12.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 866/09

LSG Bayern - Urteil vom 06.02.2013 (L 2 U 258/11) - DRsp Nr. 2013/7499

LSG Bayern, Urteil vom 06.02.2013 - Aktenzeichen L 2 U 258/11

DRsp Nr. 2013/7499

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 12. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Der Kläger hat 225,00 Euro Kosten an die Staatskasse zu zahlen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist in der Berufungsinstanz noch streitig, ob dem Kläger und Berufungskläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 07.05.2008 ab dem 01.10.2009 eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 % im Sinne des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII) zusteht.

Der Kläger erlitt am 07.05.2008 als Fußgänger auf dem Weg von einem Firmengebäude in das andere beim Überqueren einer grünen Ampel einen Unfall, als er von einem Pkw erfasst wurde und über die Motorhaube stürzte.